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   VGH Bayern, 28.02.1996 - 4 B 94.2229   

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VGH Bayern, 28.02.1996 - 4 B 94.2229 (https://dejure.org/1996,18890)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.02.1996 - 4 B 94.2229 (https://dejure.org/1996,18890)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Februar 1996 - 4 B 94.2229 (https://dejure.org/1996,18890)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 652
  • BayVBl 1996, 565
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285

    Erstattung von Kosten eines Feuerwehreinsatzes

    a) Unter Gefahr ist nach allgemeiner Auffassung im Polizei- und Sicherheitsrecht ein Zustand zu verstehen, der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für das Schutzgut erwarten lässt (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565/566 m. w. N.).

    Anders verhält es sich bei der Schein- bzw. Putativgefahr, bei der zwar der entscheidende Beamte den Schadenseintritt subjektiv für wahrscheinlich hält, diese Annahme aber nicht auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruht (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565/566 m. w. N.).

    Bei einer Scheingefahr, die auf einem ohne weiteres vermeidbaren Irrtum des alarmierenden Bediensteten beruht, kann jedenfalls kein Kostenersatz verlangt werden (BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565/566).

  • VGH Bayern, 25.04.2017 - 4 BV 16.346

    Erstattung notwendiger Auflagen durch Feuerwehreinsatz

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden habe, dass auch Aufwendungen zur Begleichung von Forderungen Dritter als durch den Einsatz der Feuerwehr entstandene Aufwendungen anzusehen seien (BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - NVwZ-RR 1996, 652), finde diese Auffassung im Gesetz keine Stütze.

    Dieses weite Verständnis entspricht auch dem Rechtsbegriff der "Aufwendungen" gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, der nach allgemeiner Auffassung neben den der Feuerwehr selbst entstandenen Kostenanteilen ebenso alle sonstigen durch den Einsatz verursachten Kosten umfasst, insbesondere die Entgelte für vom Einsatzleiter veranlasste privatrechtliche Leistungen Dritter (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - NVwZ-RR 1996, 652/653; U.v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 30; VG Ansbach U.v. 11.4.2013 - 5 K 12.02122, BeckRS 2013, 50832; Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 28 Rn. 31a; Schober, a.a.O., 33; Schulz in Praxis der Kommunalverwaltung, Stand August 2015, BayFwG, Art. 28 Anm. 1.3.3).

  • VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölverunreinigung auf dem

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG eine Pflicht zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr aus Art. 8 Abs. 1 und 2 PAG bzw. Art. 9 Abs. 2 LStVG ergeben (BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - NVwZ-RR 1996, 652; U.v. 14.2.2008 - 4 BV 07.949 - BayVBl 2008, 346 Rn. 21; U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.754 - juris Rn. 22 f.; ebenso Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Aufl. 2017, Rn. 117 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.11.2019 - 4 BV 18.1982

    Verpflichtung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz

    Ein Unterschied liegt allein darin, dass im ersteren Fall meist zivilrechtliche Zahlungsansprüche etwa in Form von Kaufpreis- oder Werklohnforderungen entstehen, deren Höhe sich nach einer vorab getroffenen Vereinbarung oder nach marktüblichen Preisen bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94/2229 - NVwZ-RR 1996, 652/653; Schober, a.a.O., Rn. 68), wohingegen der Umfang der amtshilferechtlichen Kostenerstattung in den Rechtsvorschriften des § 8 VwVfG/Art. 8 BayVwVfG allgemeingültig festgelegt ist.
  • VG München, 05.08.2015 - M 7 K 14.3249

    Erfolglose Klage gegen Kostenauferlegung eines Feuerwehreinsatzes nach grob

    Art. 28 Abs. 1 BayFwG ist dahin auszulegen, dass die Beklagte nicht nur die Erstattung der Personal- und Sachkosten ihrer eigenen Freiwilligen Feuerwehr verlangen kann, sondern auch sonstige entstandene Kosten, wenn ihrer Feuerwehr die erforderlichen Geräte zur Bewältigung des Schadensfalls nicht zur Verfügung stehen (vgl. BayVGH, U. v. 28. Februar 1996 - 4 B 94.229 - NVwZ-RR 1996, 652/653 unter Hinweis auf den Kommentar zum BayFwG).
  • VG Würzburg, 25.11.2021 - W 5 K 21.29

    Rechtmäßiger Kostenersatzanspruch für das Tätigwerden der gemeindlichen

    Eine konkrete Gefahr im Sinne des Polizei- und Sicherheitsrechts und damit auch im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG liegt vor, wenn eine Situation gegeben ist, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für das Schutzgut erwarten lässt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565; Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 4. Aufl. 2021, Rn. 78; Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, 45. Erg.Lief.

    Das Vorliegen einer Gefahr wird nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach der Lebenserfahrung von einem vernünftig Entscheidenden als gefährlich zu beurteilende Verhältnisse im weiteren Verlauf nicht zu einem Schaden führen (BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565).

  • VG Würzburg, 14.10.2021 - W 5 K 20.1867

    Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz

    Eine konkrete Gefahr im Sinne des Polizei- und Sicherheitsrechts und damit auch des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG liegt vor, wenn eine Situation gegeben ist, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für das Schutzgut erwarten lässt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565; Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 4. Aufl. 2021, Rn. 78; Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, 45. Erg.Lief.

    Das Vorliegen einer Gefahr wird nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach der Lebenserfahrung von einem vernünftig Entscheidenden als gefährlich zu beurteilende Verhältnisse im weiteren Verlauf nicht zu einem Schaden führen (BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565).

  • VG Würzburg, 25.11.2021 - W 5 K 21.2

    Zur Kostentragung eines Feuerwehreinsatzes zwecks Ablöschung eines großflächigen

    Eine konkrete Gefahr im Sinne des Polizei- und Sicherheitsrechts und damit auch im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG liegt vor, wenn eine Situation gegeben ist, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für das Schutzgut erwarten lässt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565; Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 4. Aufl. 2021, Rn. 78; Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, 45. Erg.Lief.

    Das Vorliegen einer Gefahr wird nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach der Lebenserfahrung von einem vernünftig Entscheidenden als gefährlich zu beurteilende Verhältnisse im weiteren Verlauf nicht zu einem Schaden führen (BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565).

  • VG Würzburg, 14.01.2021 - W 5 K 18.894

    Gefahrenabwehrrechtliche Verantwortlichkeit

    Nach allem kam es auf die Frage, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten der Firma Sch ... (in Höhe von 5.299,67 EUR) um notwendige Aufwendungen i.S.d. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG handelt oder um Aufwendungen Dritter, die nicht von der Feuerwehr beauftragt wurden und somit (wohl) nicht nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG erstattungsfähig sind (vgl. hierzu BayVGH, U..v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - NVwZ-RR 1996, 652 und U.v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - BeckRS 2015, 53565 Rn. 30; Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen, 2. Aufl. 2008, Rn. 68; zu der Frage, wer am Schadenstag den Auftrag an die Firma Sch ... erteilt hat vgl. die Ausführungen des BayVGH im Urteil vom 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - BeckRS 2015, 43565 Rn. 17 f.) nicht mehr entscheidungserheblich an.
  • VG Köln, 25.01.2017 - 1 K 5148/14

    Rechtmäßigkeit einer auf die Verwendung in proliferationsrelevanten Bereichen

    Unter dem Begriff der Gefahr ist nach allgemeiner Auffassung im Gefahrenabwehrrecht, das, wie die Anknüpfung an die Regelungen des Bundespolizeigesetzes sowie der Normbefehl des § 1 Abs. 3b Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) zeigen, auch § 32b Abs. 1 ZFdG zugrunde liegt, vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.03.2015 - 5 K 1357/14, BeckRS 2016, 52879, beck-online, ein Zustand zu verstehen, der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für ein rechtlich geschütztes Gut erwarten lässt, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, Rdnr. 37; BayVGH, Urteil vom 28.02.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565/566 m.w.N.
  • VG Bayreuth, 23.09.2016 - B 1 K 13.64

    Nachträgliche Auflagen zum Betrieb eines Sprengstofflagers

  • VG München, 01.08.2012 - M 7 K 11.5446
  • VG München, 23.05.2012 - M 7 K 10.5711
  • VG München, 23.05.2012 - M 7 K 10.6113
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 05.10.1994 - 7 B 92.179   

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https://dejure.org/1994,26964
VGH Bayern, 05.10.1994 - 7 B 92.179 (https://dejure.org/1994,26964)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.10.1994 - 7 B 92.179 (https://dejure.org/1994,26964)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Oktober 1994 - 7 B 92.179 (https://dejure.org/1994,26964)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayVBl 1996, 565 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.1244

    Keine Baulast am Kirchturm für die Gemeinde

    Im bayerischen Landesrecht gelten insoweit gemäß Art. 77 Abs. 1 BayAGBGB die Kirchenbaulastrechte aus der Zeit vor der Verfassungsurkunde von 1818 weiter (BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.179 - juris Rn. 22).

    An dritter Rangstelle, d. h. bei Insuffizienz der vorgenannten Baulastpflichtigen, sind die Parochianen baulastpflichtig, d. h. die Angehörigen der Kirchengemeinde, nicht aber politische Gemeinden (BVerwG, U.v. 3.11.1967 - VII C 68.66 - BVerwGE 28, 179/180 f.; U.v. 3.11.1967 - VII C 69.66 - juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.179 - juris Rn. 22; VG Würzburg, U.v. 20.7.1993 - W 9 K 92.425 - UA S. 21, 23 ff.; U.v. 23.10.1979 - W 63 IV 78 - UA S. 21; Meurer, Bayerisches Kirchenvermögensrecht, III. Band, 1919, S. 241 ff., 408 ff.).

    Dies bedeutet, dass das Landgericht - dessen damalige Funktion insoweit mit der heutigen Kreisverwaltungsbehörde vergleichbar war - in der Baulastfrage erst Rechtsklarheit schaffen wollte und musste (vgl. BayVGH, U.v. 5.10.1994 a. a. O. Rn. 17).

    Eine Baulast der Beklagten am Kirchturm wurde damit seinerzeit als bestehend vorausgesetzt, nicht aber anerkannt; unter diesen Umständen kann nicht von einem Anerkenntnis ausgegangen werden, weil es am rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen der Beklagten fehlt (vgl. BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.179 - juris Rn. 23).

    Eine Baulast der Beklagten am Kirchturm wurde vielmehr erneut, wie aus der Formulierung in der Urkunde folgt, als bestehend vorausgesetzt, nicht aber anerkannt; unter diesen Umständen kann nicht von einem Anerkenntnis ausgegangen werden, weil es am rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen der Beklagten fehlt (vgl. BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.179 - juris Rn. 23).

    Observanz ist demgegenüber lokales oder regionales Gewohnheitsrecht mit objektiver Geltung für alle in seinem Geltungsbereich bestehenden oder neu entstehenden Rechtsverhältnisse (BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.179 - juris Rn. 24).

    a) Im ehemaligen Fürstbistum Würzburg hat sich durch Rezeption und Fortentwicklung des tridentinischen Rechts durch entsprechende fürstbischöfliche Verordnungen ein geschriebenes Baulastrecht herausentwickelt, welches jedoch keine abweichenden Regelungen zum Tridentinum trifft, sondern als Konkretisierung und Ausführungsrecht hierzu zu verstehen ist (BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.179 - juris Rn. 22; Meurer, Bd. III, S. 243 ff.; Voll, Handbuch, S. 175).

    Dagegen trifft die Verordnung keine vom tridentinischen Recht abweichenden Baulastregelungen (BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.179 - juris Rn. 22; Meurer a. a. O. S. 336 f.; ausführlich Kgl. Oberappellationsgericht, B.v. 12.5.1849, abgedruckt in Weber a. a. O. Bd. 4, Nr. 1875, S. 34 ff.).

    Demgegenüber geht die Rechtsprechung und Literatur des 20. und 21. Jahrhunderts nahezu einhellig davon aus, dass der Begriff "Gemeinde" in diesem Zusammenhang bis zum Beweis des Gegenteils nicht die politische Gemeinde bezeichnet, sondern die Kirchengemeinde, d. h. die Parochianen als Nutznießer des Kirchenvermögens (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 3.11.1967 a. a. O.; BayVGH, U.v. 5.10.1994 - 7 B 92.179 - juris Rn. 22; U.v. 23.5.1969 - 252 III 65 - VGHE n. F. 22, 78/81; VG Würzburg, U.v. 20.7.1993 - W 9 K 92.425 - UA S. 20/21; U.v. 23.10.1979 - W 63 IV 78 - S. 17 f., 27; ebenso Meurer, Bd. III S. 244, 332 ff., 470; Voll, Handbuch, S. 188; anderer Ansicht Böttcher in Bartlsperger/Ehlers/Hofmann/Pirson, Festschrift für Klaus Obermayer, 1986, S. 155/161 f.).

    In Ermangelung eines besonderen Baulasttitels waren daher mit dem Begriff "Gemeinde" im Zusammenhang mit Baulasten die Kirchengemeinden bezeichnet (BayVGH, U.v. 5.10.1994 a. a. O. Rn. 22; U.v. 23.5.1969 a. a. O. S. 81; VG Würzburg, U.v. 20.7.1993 - W 9 K 92.425, S. 24 ff.; U.v. 23.10.1979 - W 63 IV 78 - UA S. 17 f., 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2011 - 1 S 1661/10

    Fortbestehen einer Kirchenbaulast zu Lasten der Schulstiftung Baden-Württemberg

    In der Rechtsprechung zum Kirchenbaulastrecht ist anerkannt, dass die unvordenkliche Verjährung zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit vollendet sein kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 05.10.1994 - 7 B 92.179 - juris; ebenso BayVGH, Urteil vom 05.08.2003 - 22 B 00.2918 - NVwZ 2004, 368 und BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 7 C 16.04 - NVwZ 2005, 1076 zu alten Wasserrechten; OLG München, Beschluss vom 19.08.2010 - 34 Wx 34/10 - juris zum Entstehen einer im Grundbuch nicht eingetragenen altrechtlichen Dienstbarkeit aufgrund unvordenklicher Verjährung).
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